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Schaden melden

Melden Sie uns hier Ihren Schadenfall mit ausländischer Beteiligung

Wenn Ihr Unfallgegner seine KFZ-Versicherung bei einem Versicherer
abgeschlossen hat, den Van Ameyde vertritt, sind wir für Sie Ansprechpartner.

Sie brauchen sich um den (oft fremdsprachlichen) Schriftwechsel mit der Versicherung nicht zu kümmern. Die zur Abwicklung notwendige Korrespondenz mit dem ausländischen Versicherer führen wir. Sie machen Ihren Schaden bei uns geltend. Darum bitten wir Sie, die gesamte Kommunikation (Übersendung von Unterlagen und Anfragen) ausschließlich mit uns zu führen.

Melden Sie Ihren Schaden direkt hier über das Online-Formular und laden alle vorliegenden Dokumente hoch:

Die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie beantwortet.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Mit wem führen Sie die Korrespondenz?

Wenn Ihr Unfallgegner seine KFZ-Versicherung bei einem Versicherer abgeschlossen hat, den Van Ameyde vertritt, sind wir für Sie Ansprechpartner. Sie brauchen sich um den – oft fremdsprachlichen – Schriftwechsel mit der Versicherung nicht zu kümmern. Die zur Abwicklung notwendige Korrespondenz mit dem ausländischen Versicherer führen wir. Sie machen Ihren Schaden bei uns geltend.

Um unser Ziel zu erreichen, schnell und ohne Umwege die für die Abwicklung notwendigen Informationen zur Verfügung zu haben, bitten wir Sie, die gesamte Kommunikation (Übersendung von Unterlagen und Anfragen) ausschließlich mit uns zu führen. So sind wir stets auf dem Laufenden und es läuft nichts an uns vorbei, was später Probleme verursachen könnte.

Gibt es einen bevorzugten Kommunikationsweg?

Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit der Übersendung von Unterlagen und Anfragen per E-Mail. Eine zusätzliche Übersendung per Post oder Telefax ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie eine andere Art der Übersendung (z. B. Post) wählen, ist die einmalige Übersendung ausreichend.

Was benötigen wir von Ihnen?

Wir benötigen Nachweise zur Beteiligung und Haftung des ausländischen Fahrzeuges / Beteiligten. Das sind insbesondere die Grüne Versicherungskarte oder andere Versicherungsnachweise sowie beispielsweise

  • ein von den Unfallbeteiligten ausgefüllter und
  • unterschriebener Europäischer Unfallbericht,
  • Fotos vom Unfallort, auf denen die beteiligten Fahrzeuge mit ihren Kennzeichen zweifelsfrei zu erkennen sind,
  • vollständige Angaben zu Unfallzeugen oder deren Aussagen,
  • einen Polizeibericht
  • oder andere geeignete Nachweise.

Außerdem bitten wir Sie, die Art und den Umfang der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu beziffern und zu belegen.

Muss ich dafür bezahlen, dass Van Ameyde in meinem Schadensfall tätig wird?

Nein, für Sie entstehen durch unsere Tätigkeit keine Kosten. Unsere Vertragspartner sind die ausländischen Versicherer, deren Interessen wir vertreten und denen wir nach Abschluss der Sache unsere Gebühren in Rechnung stellen.

UNFALL IM AUSLAND

Welches Recht gilt bei der Regulierung Ihres Schadens?

Wer den Unfall verschuldet hat und welche Ansprüche Sie konkret haben, richtet sich nach den rechtlichen Vorschriften, die in dem Unfallland gelten. Das bedeutet, dass Sie in den allermeisten Fällen nicht die gleichen Ansprüche besitzen wie bei einem Unfall im eigenen Land.

Wie ist der Ablauf der Unfallabwicklung im Ausland?

Zuerst klären wir die Versicherungsdeckung. Dazu benötigen wir immer die ausdrückliche Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den ausländischen Versicherer. Neben der Versicherungsdeckung sind auch die Schadenanzeige des ausländischen Beteiligten und die Stellungnahme des Versicherers zur Haftung nach dem geltenden Landesrecht erforderlich.

Nachdem der ausländische Versicherer die Haftungsfrage abschließend beurteilt hat, können wir Ihnen gegenüber eine abschließende Stellungnahme zur Haftung abgeben. Die Regulierung des Schadens ist allerdings erst möglich, wenn der Versicherer auch die Höhe der Schadensersatzansprüche freigegeben und uns einen entsprechenden Zahlungsvorschuss zur Verfügung gestellt hat.

Wie lange dauert die Abwicklung eines Auslandsschadens?

Die Abwicklung eines im Ausland geschehenen Verkehrsunfalles dauert durch die rechtlichen Besonderheiten, die unterschiedlichen Haftungsfragen und die umfangreichere Korrespondenz oft ungleich länger als die eines Verkehrsunfalles im eigenen Land.

Hierauf haben wir jedoch keinen Einfluss. Wir bemühen uns aber im Interesse aller Beteiligten jegliche Verzögerung der Regulierung zu vermeiden und die Angelegenheit rasch abzuschließen, so dass sämtliche Zahlungen einschließlich unseres Honorars erfolgen können.

Gibt es Fristen, die bei der Regulierung einzuhalten sind?

Wir müssen als Schadenregulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten entweder den Schaden reguliert oder eine mit Gründen versehene Stellungnahme erteilt haben. Diese Frist beginnt, sobald Sie uns alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt haben.

Beschleunigt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Abwicklung?

Wir behandeln Anspruchsteller mit und ohne anwaltliche Vertretung grundsätzlich gleich. Es steht Ihnen natürlich immer frei, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Bedenken Sie aber bitte, dass nicht nach jedem Landesrecht Anwaltskosten erstattet werden.

UNFALL IM EIGENEN LAND

Welches Recht gilt bei der Regulierung Ihres Schadens?

Wer den Unfall verschuldet hat und welche Ansprüche Sie konkret haben, richtet sich bei einem Unfall

  • in Deutschland grundsätzlich nach deutschem Recht
  • in Österreich grundsätzlich nach österreichischem Recht
  • in der Schweiz grundsätzlich nach schweizerischem Recht
Wie ist der Ablauf der Unfallabwicklung?

Zuerst klären wir die Versicherungsdeckung, in dem wir die ausdrückliche Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den ausländischen Versicherer einholen. Neben der Versicherungsdeckung sind auch die Schadenanzeige des ausländischen Beteiligten und die Stellungnahme des ausländischen Beteiligten zum Unfallhergang erforderlich.

Bisweilen sind weitere Ermittlungen, wie die Einholung von Zeugenaussagen und/oder eines Polizeiberichts, notwendig. Auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen nehmen wir schließlich eine Haftungsbeurteilung vor und prüfen die vorgelegten Schadenbelege. Je nach dem zu welchem Ergebnis wir kommen, treten wir schließlich in die Regulierung ein oder lehnen die Eintrittspflicht ab.

Wie lange dauert die Abwicklung eines Auslandsschadens?

Die Abwicklung eines Verkehrsunfalles mit ausländischer Beteiligung dauert oft ungleich länger als die eines reinen Inlandsschadens, bei dem alle Beteiligten bei inländischen Versicherungen versichert sind. Hierauf haben wir keinen Einfluss. Wir bemühen uns aber im Interesse aller Beteiligten, Verzögerungen bei der Regulierung zu vermeiden und die Angelegenheit gegenüber den Versicherern rasch abzuschließen. Denn nur dann können sämtliche Zahlungen einschließlich unseres Honorars erfolgen.

Was passiert, wenn der Versicherer die Versicherungsdeckung nicht bestätigt?

Sollte die Versicherungsdeckung nicht bestätigt werden, erfolgt von unserer Seite eine Mitteilung darüber an das DBGK (Deutschland) | NBI-NGF (Schweiz) | den VVO (Österreich), verbunden mit der Bitte um Neuermittlung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Schadenfall über das DBGK | NBI-NGF | der VVO zu Lasten des ausländischen Länderbüros im Wege der sogenannten Kennzeichenregulierung abzuwickeln. Dazu müssen jedoch die Beteiligung des angegebenen ausländischen Kennzeichens sowie die Haftung zweifelsfrei von Ihnen bewiesen werden.

Beschleunigt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Abwicklung?

Wir behandeln Anspruchsteller mit und ohne anwaltliche Vertretung grundsätzlich gleich. Es steht Ihnen natürlich immer frei, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Wo erhalte ich weitergehende Informationen?

Deutschland

Weitergehende Informationen und Kontaktdaten sowie ein Merkblatt erhalten Sie über die Internetseite des DBGK:  http://www.gruene-karte.de/

Österreich

Weitergehende Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über die Internetseite des VVO:  https://www.vvo.at/

Die Schweiz

Weitergehende Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über die Internetseite des NBI-NGF: https://www.nbi-ngf.ch/