Am 24. Mai 2018 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung veröffentlicht. Der Vorschlag ist das Ergebnis einer zweijährigen Auswertung der Richtlinie. Die fünf vorgeschlagenen Änderungen betreffen u. a. die Insolvenz des Versicherers und das Fahren ohne Versicherungsschutz. Der folgende Artikel befasst sich vor allem mit diesen beiden Punkten.
Insolvenz des Versicherers
Gemäß der Richtlinie wurden in den Mitgliedstaaten Entschädigungsstellen eingerichtet. Diese sorgen dafür, dass Unfallopfer auch dann Schadenersatz erhalten, wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt wurde. Bei einer Insolvenz des Versicherers ist eine solche Entschädigung derzeit jedoch nicht gewährleistet.
Dadurch kann es vorkommen, dass Unfallopfer keine Entschädigung erhalten, obwohl nationale Schutzmaßnahmen für den Insolvenzfall in Kraft sind. Die Europäische Kommission möchte dieses Problem lösen, indem die Entschädigungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit auf die Entschädigungsstelle übergeht. Der Vorschlag sieht vor, dass zunächst die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten Schadenersatz leistet. Anschließend wird die gezahlte Entschädigungssumme im Herkunftsmitgliedstaat des Versicherers erstattet.
Fahren ohne Versicherungsschutz
Das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt die Europäische Union vor zunehmende Probleme. Nach Schätzungen der Association of European Vehicle and Driver Registration Authorities (Vereinigung der europäischen Fahrzeugführungs- und Zulassungsbehörden) EReg verursachten Fahrzeuge ohne Versicherungsschutz 2011 Schäden in Höhe von 870 Mio. EUR. Da diese Kosten von den einzelstaatlichen Instanzen in der gesamten EU getragen werden, betrifft das Problem gleichermaßen die Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes. Der Versicherungssektor im jeweiligen Mitgliedstaat finanziert die einzelstaatliche Entschädigungsstelle und muss diese Kosten wieder hereinholen, was zu steigenden Beiträgen der Versicherten führt.
Da Grenzkontrollen gemäß dem Grundsatz der Freizügigkeit verboten sind, können Fahrzeuge ohne Versicherungsschutz die Grenzen ungehindert passieren. Zur Behebung dieses Problems schlägt die Europäische Kommission vor, systematische Kontrollen von Fahrzeugen zuzulassen, die im Ausland registriert sind. Eine automatische Kennzeichenerkennung und andere Technologien würden solche Kontrollen auch ohne ein Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen. Damit ein solches Vorgehen keine Diskriminierung darstellt, sollte es zu einem grundsätzlichen Bestandteil der Fahrzeugkontrolle in den Mitgliedstaaten werden. Um den Datenschutz in Bezug auf die Fahrzeughalter im In- und Ausland zu gewährleisten, ist bei den Fahrzeugkontrollen außerdem die Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO einzuhalten.
Die anderen vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Harmonisierung der Bescheinigung des Schadenverlaufs, auf deren Grundlage Versicherer die Beiträge berechnen: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Bürgerinnen und Bürger, die eine Versicherung im Ausland erwerben, die gleichen günstigeren Versicherungsprämien in Anspruch nehmen können wie inländische Verbraucher.
- Festlegung EU-weit einheitlicher Mindestdeckungssummen, um Unterschiede zwischen den teilnehmenden Staaten zu beseitigen und die wirtschaftliche Realität widerzuspiegeln.
- Einbeziehung teil- und vollautonome (fahrerlos) fahrender Fahrzeuge.
Den vollständigen Vorschlag und FAQ zum Thema finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
As border checks are prohibited under the principle of free movement, uninsured vehicles are not stopped when crossing borders.
Patrick Baron