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Haftung bei Unfällen mit mehreren Beteiligten im Ausland: Art. 4(3) von Rom II

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Im New Law Journal vom 24. Februar 2017 berichten Kelvin Farmaner, Mitglied des Forum of Insurance Lawyers und Partner bei Trethowans LLP, Paul Lavelle, Schadensregulierer von Van Ameyde UK und Charles Dougherty QC von 2TG über einen aktuellen Fall, in dem Art. 4(3) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (bekannt als Rom II) angewendet wurde.

Im Fall Pickard vs. Marshall und Andere; Generali France Assurances vs. Marshall und Andere, in dem Van Ameyde UK Generali vertreten hat, wurde der Rechtsbehelf eines britischen Versicherers am Berufungsgericht zurückgewiesen, womit die ursprüngliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bestand hat. Dies gilt als der erste gemeldete Fall im Vereinigten Königreich, bei dem Art. 4(3) auf das gleiche Recht wie Art. 4(1) verwiesen hat und der in Fällen mit mehreren unerlaubten Handlungen (wie z. B. Massenkarambolagen) bei der Festlegung des anwendbaren Rechts von Bedeutung sein wird.

Der Fall bezieht sich auf einen Unfall in Frankreich, bei dem ein nicht versichertes französisches Fahrzeug zwei britische Staatsangehörige anfuhr, die hinter einem im Vereinigten Königreich registrierten Fahrzeug und Anhänger standen, während sich ein in Frankreich registrierter Abschleppwagen auf dem Seitenstreifen der Autobahn um den Anhänger kümmerte. Nachdem das französische Fahrzeug die beiden Personen angefahren hatte, kollidierte es mit dem Anhänger und schob ihn in das im Vereinigten Königreich registrierte Fahrzeug, das wiederum in den Abschleppwagen geschoben wurde. Eine Person wurde von dem Aufprall nach vorne geschleudert und landete neben den Fahrzeugen, wobei sie schwere Verletzungen erlitt. Die andere Person wurde vor das französische Auto geschleudert, woraufhin der Anhänger auf ihr Bein fiel. Diese männliche Person verstarb noch am Unfallort.

Die britischen Opfer reichten zwei Klagen in England ein. Es stellten sich folgende Fragen: (i) War das französische oder das englische Recht hinsichtlich der Haftung anzuwenden? (ii) Wenn das französische Recht anzuwenden war: War das britische Fahrzeug und der französische Abschleppwagen im Sinne des anwendbaren französischen Gesetzes Loi Badinter „beteiligt“? (iii) War das britische Motor Insurers‘ Bureau (MIB) nach den Verordnungen von 2003 haftbar? Der Gerichtshof stellte fest, dass das französische Recht anzuwenden war.

Die Entscheidung bietet einen praktischen Ansatz für komplexe Fälle mit mehreren Beteiligten, wobei die „offensichtlich engere Verbindung“ geprüft werden muss.

The decision provides a practical approach to complex multi-part cases subject to the ‘manifestly more closely connected’ test.

Kelvin Farmaner
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